Potenzial der Gräben

 80.000 km  sind Gewässer dritter Ordnung (kleine Gewässer) und somit in der Obhut der Kommunen. 

 

Kleine Gewässer sind die Kinderstube vieler Fische, prägen unsere Landschaft, vernetzen Lebensräume, sind Schlüssel für Artenreichtum und bieten uns Erholungsmöglichkeiten.

Kleine Gewässer sind aber auch Kinderstube der Großen. Deshalb können die großen Gewässer immer nur so gut sein, wie es die vielen kleinen im Einzugsgebiet zulassen. Naturnahe Gewässer stehen zudem für Umwelt- und Lebensqualität und für Hochwasserrückhalt in der Fläche.

 

Wie aber kann eine wirtschaftliche, nachhaltige und ökologisch verträgliche Gewässerunterhaltung aussehen?

Die Gewässer-Nachbarschaften helfen durch regelmäßige Nachbarschaftstage die konkreten fachlichen Bedürfnisse und Anliegen der Unterhaltsverpflichteten an Gewässern dritter Ordnung zu behandeln und fördern den Informationsaustausch.

Gräben und EG WRRL

Exkurs: Wasserrahmenrichtlinie
• Gräben sind gemäß § 3 Nr. 4 WHG künstliche Gewässer, da sie vom Menschen geschaffen wur-den. Sie können daher auch als künstliche Gewässer im Sinne der §§ 28, 83 Abs. 2 Nr. 1 WHG eingestuft werden.

 

Dann gelten für sie die abgestuften Bewirtschaftungsziele nach § 27 Abs. 2 WHG: Sie sind so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

 

Unterhaltung bedeutet hier vor allem gewässerverträgliches und naturverträgliches „Pflegen“ auf Basis des bestehenden Zustandes.


• Grabenartig ausgebaute Fließgewässer fallen in Abhängigkeit der äußeren Rahmenbedingungen entweder unter die Kategorie erheblich verändertes Gewässer (§ 3 Nr. 5 WHG) oder sie werden als natürliches Fließgewässer eingestuft. Sofern sie nach §§ 28, 83 Abs. 2 Nr. 1 WHG als erheblich verändertes Gewässer eingestuft werden, sind sie so zu bewirtschaften wie Gräben, d.h. mit weniger strengen Anforderungen als natürliche Gewässer, die den guten ökologischen und che-mischen Zustand erreichen müssen (§§ 27f. WHG).
Für beide gilt, dass sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrah-menrichtlinie ausrichten muss (§§ 27 und 39 WHG). Das bedeutet, dass die Unterhaltung die Errei-chung dieser Ziele nicht gefährden darf und sie etwaigen Anforderungen aus einem Maßnahmenpro-gramm entsprechen muss.